Nassreinigung - maschinelle Ölspurbeseitigung

Über viele Jahrzehnte und auch heute noch immer wieder anzutreffen, sind Gedanken- und Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe, allem voran von Gefahren bei der Beseitigung von Kohlenwasserstoffverbindungen und den darin enthaltenen Bei- und Transformationsprodukten.

Bereits 1985 kam es zur Empfehlung des Einsatzes von Wasser und Tensiden im Rahmen der Bekämpfung von Ölspuren auf Verkehrsflächen. Dieser sogennante "Pril-Erlass" forderte eine Nachreinigung mit einem Wasser-/Tensid-Gemisch und viel klarem Wasser. Denn bereits damals war bekannt, dass der Einsatz von Bindemitteln häufig nicht die gewünschte Verkehrssicherheit mit sich bringt.

Ersetzt, gleichwohl erst 2010 offiziel gestrichen, wurde dieser Erlass durch das Erscheinen des ersten DWA-Merkblattes DWA-M 715 im Jahr 2007. Folgerichtig findet sich auch hier explizit der Einsatz von Tensiden und Wasser nach Einsatz von Ölbindemitteln.
Erstmalig aufgenommen wurde die sich Ende der 1990iger Jahre immer stärker durschsetzende sogenannte maschinelle Ölspurbeseitigung, d.h. die automatisierte Reinigung mit Wasser-/Tensidgemischen und das ohne den Einsatz von Bindemitteln.
Die erneute Überarbeitung des Merkblattes DWA-M 715 wurde 2017 veröffentlicht, ebenfalls mit dem Hinweis "Gegebenenfalls weiterer Reinigungsvorgang mit Wasser unter Zusatz eines geeigneten Reingigungsmittels".

 

Die Reinigung mit Wasser-/Tensidgemischen und in ihrer modernen Form mit spezialisierten Arbeitsmaschinen hat ihre guten Gründe.

Allen voran der Umstand, dass es einen Reinigungserfolg geben muss. Dieser ist aber erst dann gegeben, wenn auch unter ungünstigsten Umständen sichergestellt ist, dass Betriebsstoffe nach der Reinigung nicht erneut an die Oberfläche gelangen und dort die Griffigkeit herabsetzen, so Dr. Ing.- Michael Schmalz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, vom Institut Dr-Ing. Gauer Ingenieurgesellschaft. Dieser führt weiter aus:

 

"Ein entscheidendes Kriterium ist dabei die Fähigkeit des Reinigungsverfahrens, die in vorhandene Hohlräume, Risse und Vertiefungen in der Fahrbahn eingedrungenen  Betriebsstoffe möglichst vollständig zu entfernen. Dies ist definitionsge­mäß mit einem Öl-Bindemittel nicht möglich."

 

Dies lässt sich mit nachfolgenden Bildern leicht verdeutlichen. Ölbindemittel dringen nicht in die kleinsten Hohlräume und Kapillaren ein. Vermeintlich ist die Griffigkeit wieder hergestellt. Durch Überollungen oder durch Witterungsbedingungen werden die Ölreste rausgeschleudert oder rausgeschwemmt, mit allen negativen Folgen für die Griffigkeit, die Umwelt und nicht zuletzt für den Baukörper selbst, denn alle Kohlenwasserstoffe im Fahrzeug greifen Bitumen an.

 

 

 



 

 

 

 

 

 Mit RAL GGVU - alle Schutzziele sicherstellen!

Lehrgänge gemäß § 9 EfbV (Grundausbildung) u. § 11 EfbV (Fortbildung)

Kurzinfo zu den aktuellen EfbV-Lehrgängen ... mehr

 

Für die erste Hälfte 2014 bieten wir in Kooperation mit unseren Partnern folgende Lehrgänge an:

 

Grundausbildung gem. § 9 EfbV:

  • 17. bis 20. Juni 2014 

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Fortbildung gem. § 11 EfbV:

  • 15 + 16. April 2014
  • 20 + 21. Mai 2014
  • 11 + 12. Juni 2014
  • 10 + 12. Juli 2014

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Die Lehrgänge finden jeweils in 09244 Oberlichtenau statt.


Weitere Information bezüglich Anmeldungsmöglichkeiten, Kosten etc. erfragen Sie bitte bei unserer Geschäftsstelle: info@ggvu.de

vom 02.03.2014

Leitlinie für Verkehrsflächenreinigung-Grundforderungen für eine erfolgreiche Verkehrsflächenreinigung (u.a. Ölspurbeseitigung)

Kurzvorstellung der RAL GGVU Leitlinie 01 ... mehr

Verantwortung für sichere Verkehrsflächen erfordert Kenntnis von Gefahren, deren Beseitigung, gesetzlicher Rahmen, ...

Die RAL GGVU Leitlinie will hierbei allen am Geschehen beteiligten helfen!

 

 

 

 
Immer mehr kommunale Verwaltungen und Straßenbauverwaltungen erkennen die Notwendigkeit, dass nach einer Verunreinigung von Verkehrsflächen z.B. mit Ölen die Wiederherstellung einer ausreichenden Rutschsicherheit, wie sie vor dem Schadensereignis anzutreffen war, wieder hergestellt werden muss. Hierbei genügt es nicht nur Ölbindemittel auszustreuen, in der Hoffnung, dass hiermit der Verkehrssicherungspflicht genüge getan wurde, sondern in den meisten Fällen ist die Wiederherstellung der geforderten Rutschsicherheit nur mit der maschinellen Nassreinigung zu verwirklichen. Hierbei sind viele Details zu beachten, angefangen von der Organisation des Verfahrensablaufs bei einer Verkehrsflächenverunreinigung bis zur Beauftragung eines geeigneten Unternehmens.
 
Um die Behörden bei dieser wichtigen Aufgabe zu unterstützen haben die Gremien der RAL GGVU die „Leitlinie für Verkehrsflächenreinigung 01 - Grundforderungen für eine erfolgreiche Verkehrsflächenreinigung (u.a. Ölspurbeseitigung)“ erarbeitet, in der Regeln für eine effektive und gesetzeskonforme Verkehrsflächenreinigung (insbesondere nach Ölverunreinigungen) zusammengefasst sind:
 
1.     Welche Gefahren gehen von Verunreinigungen mit Ölen und ölähnlichen Flüssigkeiten aus?
2.    Leitsätze / Grundbedingungen für eine optimale und gesetzeskonforme Verkehrsflächenreinigung unter Berücksichtigung der technischen und gesetzlichen Möglichkeiten
3.    Welche organisatorischen Grundlagen sind für eine sinnvolle Verkehrsflächenreinigung notwendig?
4.    Erstmaßnahmen an der Unfallstelle / am Havarieort?
5.    Welche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von schädlichen Flüssigkeiten müssen sofort ergriffen werden?
6.    Was fordert der Gesetzgeber vom Unfallverursacher / Verschmutzer der Verkehrsfläche?
7.    Was fordert der Gesetzgeber vom Straßenbaulastträger?
8.    Wie kann die Verkehrssicherheit wieder hergestellt werden?
9.    Welche Anforderungen hat eine gereinigte Verkehrsfläche zu erfüllen?
10.  Welche grundsätzlichen Anforderungen muss eine Nassreinigungsmaschine erfüllen?
11.  Welche grundsätzlichen Anforderungen muss ein Spezialunternehmen für maschinelle Verkehrsflächenreinigung erfüllen?
12.  Welche Forderungen gibt es hinsichtlich des Transports und der Entsorgung von Abfällen aus Verkehrsflächenverunreinigungen?
13.  Welche Anforderungen werden an die Lagerung kontaminierter Produkte gestellt?
14.  Welche Nachweise müssen bezüglich der Entsorgung vorgelegt werden?
 
Da zu einer erfolgreichen Verkehrsflächenreinigung eine im Vorfeld geplante Organisationsstruktur gehört, die den Verfahrensablauf und die Einbindung aller beteiligten Behörden, Sachverständigen und Unternehmen regelt, wurde in Verbindung mit der Erarbeitung der Leitlinie 01 ein Schema für eine Notfallplanung bei Unfällen mit auslaufenden Flüssigkeiten zusammengestellt. Dieses Schema, das Sie hier als Download finden, wird in Kürze durch einen detaillierten Notfallplan ergänzt, der allen Behörden als Grundlage für ihre eigene Notfallplanung durch die Geschäftsstelle der RAL GGVU als Word-Datei zur Verfügung gestellt werden kann.
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In den folgenden Wochen wird dieses Grundregelwerk der RAL GGVU durch ergänzende Blätter für Straßenmeistereien / Bauhöfe, Feuerwehren, Polizei, Abschleppunternehmen, maschinelle Verkehrsflächenreiniger und Juristen erweitert.
 
Wünschen Sie fundierte Informationen zur Leitlinie 01, die Notfallplanung und die wichtigsten Grundlagen der Verkehrsflächenreinigung, dann können wir Ihnen hierzu ein Kompaktseminar für Behörden anbieten. Die Pilotveranstaltung dieses Seminars fand in unserem Schulungszentrum im Februar stattfand und fand sehr großen Anklang bei den teilnehmenden Behördenvertretern aus Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. – Weitere Seminare, u.a. im Mai in Sachsen sind in Planung und können auch kurzfristig in Ihrer Region angeboten werden, wenn mehrere Behörden Interesse an einer solchen Veranstaltung haben. à Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an unsere Hauptgeschäftsstelle, oder melden Sie Ihr Interesse unter info@ggvu.de an.

Hier finden Sie die Dateien zum Herunterladen:
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vom 21.02.2014

Kompaktlehrgang Verkehrsflächenreinigung für Behören mit Anleitung zu einem Notfallplan - Seminar 03

Info zum eintägigen Behördenlehrgang - Wiederaufnahme ab Herbst 2014 ... mehr

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Sie suchen für Ihre Kommune, Straßenbauverwaltung, … mehr Rechtssicherheit bei der Ölschadenbekämpfung auf Verkehrsflächen. Hier gibt es in Kürze ein neues Regelwerk, den Leitfaden 01 „Verkehrsflächenreinigung“ der RAL GGVU in dem Ihnen die wichtigsten Punkte für eine effektive und gesetzeskonforme Verkehrsflächenreinigung (insbesondere nach Ölverunreinigungen) vorgestellt werden.
Die dort dargestellten Grundforderungen für eine erfolgreiche Verkehrsflächenreinigung sollen Ihnen helfen die damit verbundenen Probleme besser in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig bietet das RAL GGVU Kompetenzzentrum für Verkehrsflächenreinigung Lehrgänge zu diesem Thema an; in denen die Teilnehmer mit der vielschichtigen Problematik vertraut gemacht werden und die Erstellung eines Notfallplanes kennenlernen.
In dem eintägigen Lehrgang werden die grundlegenden Bereiche vorgestellt. Die dort gewonnen Kenntnisse können Sie durch eine schriftliche Übungseinheit vertiefen, die Sie in Ruhe im Büro oder zu Hause bearbeiten können. Wir korrigieren diese gerne und senden Ihnen unsere Beurteilung zu. Weiterhin wird ab der zweiten Jahreshälfte ein Aufbaulehrgang mit einer Abschlussprüfung angeboten, die beide Lehrgänge beinhaltet und in der Sie Ihr umfassendes Wissen dokumentieren können.
Im Grundlehrgang möchten wir Ihnen die Notwendigkeit der Verkehrsflächenreinigung vorstellen, die historische Entwicklung über die Bekanntmachung der BMI aus dem Jahre 1985, das DWA Merkblatt M 715, die Gütebestimmungen für eine sichere und ständig kontrollierte Verkehrsflächenreinigung, wie Sie in den RAL Gütebestimmungen GZ 899 niedergelegt sind und die richtungsweisende Leitlinie 01 der RAL GGVU, insbesondere mit der Anleitung zur Erstellung eines Notfallplanes.
Die von uns angebotenen Lehrgänge sollen Ihnen eine Hilfe bei der Bewältigung Ihrer alltäglichen Probleme mit der Verkehrsflächenreinigung sein und wir werden versuchen in einem intensiven Dialog zwischen Ihnen und den/dem Referenten Antworten auf Ihre Fragen zu geben.
In den hier abrufbaren PDF – Datei finden Sie weiterführende Informationen:
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 
Für 2014 planen wir verschiedene Vernstaltungen in den Regionen.
==> Sobald die Termine feststehen werden wir sie hier veröffentlichen.

 

vom 12.01.2014

Das Lehrgangsangebot Ihrer RAL GGVU - Infos zu den einzelnen Seminaren

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Immer auf dem neuesten Stand

Schulungen und Seminare



 

 

Die RAL GGVU bietet in Kooperation mit verschiedenen Partnern Lehrgänge zur Fortbildung der Mitarbeiter Ihrer Mitgliedsbetriebe an.

An diesen Seminaren können jedoch auch gerne Personen teilnehmen, die an den Themen der Verkehrsflächenereinigung und Unfallstellensanierung interessiert sind, sofern genügend Lehrgangsplätze zur Verfügung stehen.

vom 14.05.2013

EFB / TGV - Lehrgänge - Seminare 04 u. 05

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Auch in diesem Jahr bietet die RAL GGVU Grundlagenlehrgänge und Fortbildungslehrgänge zur EfbV und TGV an. Wir kooperieren hier mit dem Gefahrgutbüro Dr. Günther & Köhler GbR und bieten wir Ihnen einen viertägigen

Fachkundelehrgang nach § 11 EfbV u. § 6 TGV

(Seminar 04)

 

In den hier abrufbaren PDF – Dateien finden Sie weiterführende Informationen:

--> Programm des Fachkundelehrgangs


--> Anmeldeformular (Benutzbar für alle Lehrgänge) iii Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterhin bieten wir wieder einen zweitägigen

Fortbildungslehrgang nach § 9 EfbV u. § 3 TGV

(Seminar 05)

 

--> Programm des Fortbildungslehrgangs


--> Anmeldeformular (Benutzbar für alle Lehrgänge)


Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wann werden die Seminare angeboten? ==>

Die Termine  für neue Lehrgänge werden in Kürze veröffentlicht.

 

 

In den hier abrufbaren PDF – Dateien finden Sie weiterführende Informationen:

vom 13.01.2013

Online- Abrechnungsportal für Verkehrsflächenreiniger, als Erweiterungsbaustein der erfolgreichen Audatex „Abschleppstory“.

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Für die Unternehmen aus dem Abschleppbereich, ist die Audatex-Abschleppstory sicher schon ein normaler Arbeitsablauf der Abrechnungsmodalitäten. Dieses Online-Portal wurde positiv im Markt angenommen und setzt sich immer mehr durch.
Mit der Audatex-Abschleppstory ist die Erfassung von Abschlepp-Leistungen sehr einfach und unkompliziert, mit wenigen Klicks ist eine Rechnung erfasst und wird während der Eingabe geprüft. Ist eine nach neuesten angeglichenen Plausibilitäten geprüfte Rechnung an die Versicherung gesendet, erfolgt die Bezahlung deutlich schneller als über den Papierweg, meist in nur ein paar Tagen.
 
Eine Erweiterung dieses Online-Modells, um den Bereich Verkehrsflächenreinigung ist seitens der Versicherer, über die Firmen Audatex und Eucon in Analyse.
 
Wie bei der Abschleppstory die Qualitätsvorgaben des VBA eine Grundlage bilden, so soll hier nach den Güteanforderungen der RAL GGVU LK1 geprüft werden. Gespräche mit der RAL GGVU diesbezüglich haben bereits stattgefunden. Weiterhin findet diese Umsetzung eine intensive Unterstützung durch die Interessengemeinschaft der Verkehrsflächenreiniger (IGV), einem Zusammenschluss von unabhängigen Förderern der Verkehrsflächenreinigung.
 
Dieses Abrechnungssystem steht jedem Betrieb offen, der eine gültige RAL GGVU LK 1 Güteprüfung besitzt.
 
Diese Entwicklung sollte allen im Verkehrsflächenreinigungsbereich tätigen Unternehmen ein Anlass sein, falls noch nicht geschehen, umgehend die systemneutrale Güteprüfung der RAL GGVU anzustreben. – Betriebe die sich von anderen Organisationen zertifizieren ließen,  in der Überzeugung, dass deren Zertifizierungen denen der RAL GGVU entsprechen und folglich keine gültige RAL GGVU Güteprüfung besitzen, bieten wir eine Update-Güteprüfung zu günstigen Konditionen an, damit diese auch an diesem System teilnehmen können.
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Diese Abrechnungsplattform ist ein weiterer, wichtiger Baustein, der zu einem Miteinander von Versicherungswirtschaft und Nassreinigungsunternehmen führen kann. Durch die Zugrundelegung der Gütebedingungen der RAL GGVU werden hiermit deren Ziele, wie Erhöhung der Verkehrssicherheit, Verkürzung der Stauzeiten, hoher Service gegenüber Behörden und Institutionen unterstützt und tragen hiermit erheblich dem Schutz von Verkehrsteilnehmern und Umwelt bei.

Weitere Informationen zur Zertifizierung finden Sie auf unserer Homepage.
Sind Sie noch kein RAL GGVU Mitglied, dann steht Ihnen die Mitgliedschaft jederzeit offen, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle:
Wir werden Ihnen umgehend die entsprechenden Informationen, wie Anmeldformulare etc. zusenden.

Die Vorstufe des Abrechnungsportal steht seit dem 02.01.2013 für alle RAL GGVU gütegeprüften Betriebe zur Verfügung.

==> Weitere Informationen finden Sie in Kürze hier und auf der Homepage der IGV.

==> Für diesbezügliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an: info@ggvu.de

vom 08.01.2013

Auch bei winterlichen Straßen ist die Verkehrsflächenreinigung mit Nassreinigungsmaschinen möglich

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Immer wieder wird die Frage gestellt, wie kann die Verkehrssicherheit wieder hergestell werden, wenn Treib- und Schmierstoffe auf verschneiten und vereisten Straßen ausgelaufen sind. - Können hier noch Nassreinigungsfahrzeuge eingesetzt werden?

Auch dieser Winter zeigt, dass dies möglich ist. -Unsere Mitgliedsbetriebe berichten, dass sie mit Erfolg auch bei Schnee und Minustemperaturen Ölverunreingungen von der Fahrbahn entfernen konnten.

- Weitere Infos in Kürze!

vom 07.01.2013

Nassreinigung – Ein notwendiger Schritt in die Zukunft?

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Die alleinige Verkehrsflächenreinigung mit Ölbindemitteln ist nicht mehr zeitgemäß ….

Ein Rückblick auf vier Jahrzehnte Verkehrsflächenreinigung und Ausblick auf die Zukunft


Viele haben sich sicher schon selbst diese Frage gestellt, wo doch Ölbindemittel jahrzehntelang die Ölspurbeseitigung auf Straßen beherrscht haben und nach der Meinung einiger immer noch die erste Wahl sind.

Bevor man sich hierzu eine Meinung bilden kann, sollte man  die historische Entwicklung, die wissenschaftlichen Grundlagen und die Fortschritte kennen, die die Verkehrsflächenreinigung in den letzten Jahrzehnten genommen hat. Wichtig ist es zu auch wissen, dass es gerade hinsichtlich der Maschinentechnik fortschrittsorientierte Weiterentwicklungen gibt, die das Ziel verkehrssichere und nach Unfällen wieder schnell benutzbare Straßen künftig noch besser verwirklichen lassen.
Konnten wir Ihr Interesse wecken, dann laden Sie sich den Artikel  "Nassreinigung – Ein notwendiger Schritt in die Zukunft?" herunter und informieren Sie sich über die Entwicklung dieses für Mensch und Umwelt wichtigen Bereiches. 
vom 03.11.2012

VDI Richtlinie 4089 - Richtlinienausschuss „Qualitätskriterien für Verkehrsflächenreinigungsmaschinen“

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Hier die VDI Pressemeldung zum neuen Richtlinienausschuss „Qualitätskriterien für Verkehrsflächenreinigungsmaschinen“:

VDI-Gesellschaft Energie und Umwelt (VDI-GEU)
12.01.2012 Aktuell:
 
Die Qualität von Maschinen zur Verkehrsflächenreinigung bestimmen
Die Arbeiten an der Richtlinie „Qualitätskriterien für Verkehrsflächenreinigungsmaschinen“ haben in der VDI-Gesellschaft Energie und Umwelt (VDI-GEU) begonnen.
 
Die neue Richtlinie VDI 4089 soll eine weiterentwickelte Prüfvorschrift für Verkehrsflächenreinigungsmaschinen auf der Grundlage der Technischen Regel RAL GZ 899 werden. Sie wird den technischen Fortschritt sowie die Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit solcher Maschinen einbeziehen und damit die bestehende Leistungsklasse LKM der RAL GGVU ersetzen.
 
Die Richtlinie wird sich an Hersteller von Verkehrsflächenreinigungsmaschinen, Universitäten und Forschungseinrichtungen, Straßenbaulastträger, Behörden, Betreiber und Sachverständige richten.
 
Zum Leiter des neuen Richtlinien-Gremiums „VDI 4089 Qualitätskriterien für Verkehrsflächenreinigungsmaschinen“ wurde Andreas Kelch von der Winkler, Fries GmbH in Düsseldorf gewählt. Seine Stellvertreter sind Hans-Jürgen Hiesinger vom Architekturbüro Dipl.-Ing. Hiesinger in Grünstadt und Gerd Henge von der Kravag Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH in Hamburg.
 
Fachliche Ansprechpartnerin in der VDI-GEU:
Dr.-Ing. Eleni Konstantinidou
Tel. +49 211 6214-219
E-Mail: konstantinidou@vdi.de
 
Relevante Links
 
Fachliche Ansprechpartnerin in der VDI-GEU:
Dr.-Ing. Eleni Konstantinidou
Tel. +49 211 6214-219
E-Mail: konstantinidou@vdi.de
vom 24.01.2012

Grundsätze für Arbeitsdokumentationen und Rechnungserstellung für die Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung

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 Die RAL GGVU Richtlinie 08-08

Die RAL - GGVU e. V. überwacht nicht nur die Güte der Nassreinigungsmaschinen und die Dienstleister für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierungempfiehlt, sondern sie steht auch für Transparenz in der Abrechnung dieser Dienstleistungen, so empfiehlt sie ihren Mitgliedern eine jederzeit nachvollziehbare Dokumentation von jeder Beauftragung für eine Verkehrsflächenreinigung und / oder Unfallstellensanierung zu erstellen. Auf dieser Grundlage kann dann die Abrechnung für den Auftraggeber erstellt werden. In der Richtlinie 08-02 sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die auch auf Empfehlungen seitens der Versicherungswirtschaft beruhen und von dieser in Hinsicht auf die Nachprüfbarkeit einer Rechnung zu Recht gefordert werden.
Die wichtigsten Eckpunkte sind in einer Art Checkliste zusammengefasst, die jeder Rechnung beiliegen und dem Rechnungsersteller als Kontrolle dienen soll, dass alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Dem Rechnungsempfänger soll diese Liste eine einfache Kurzübersicht geben und ihm die Prüfung erleichtern. -
Informieren Sie sich über diese Richtlinie, die Sie hier einsehen oder auch herunterladen können:

RAL GGVU Mitglieder können diese Richtlinie auch als Word-Datei erhalten, um Sie entsprechend bei ihren Abrechnungen mit ihren fallspezifischen Ergänzungen verwenden zu können.

vom 13.11.2011

Die Prüfung von Nassreinigungsmaschinen gem. RAL GGVU zur Erlangung des Gütezeichens LKM gem. GZ 899

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Im Bereich der Verkehrsflächen gibt es zwei wichtige Gütezeichen.
Das Gütezeichen der LKM der RAL GGVU für die Maschinen und das Gütezeichen LK 1 für die Betriebe, welche Verkehrsflächenreinigungen durchführen, diese sind die Grundlagen für eine sichere Wiederherstellung der Verkehrssicherheit von Straßen nach Verunreinigungen durch Öle. Geht die Tätigkeit der Betriebe über die reine Verkehrsflächenreinigung hinaus, dann wird von ihnen noch eine Güteprüfung gemäß LK 2 für die Unfallstellensanierung gefordert, d.h. sie können auch das angrenzende Gelände und kleinere Gewässer sanieren.  
 
Die Grundlagen für die Maschinenprüfung gem. der Leistungsklasse M der RAL GGVU finden Sie in den Gütebestimmungen RAL GZ 899 veröffentlicht von  RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V./ Siegburger Str. 39 / 53757 Sankt Augustin im Oktober 2007.
Im folgenden Themenblatt stellen wir Ihnen Teile der Prüfung vor, damit Sie wissen, welche hohe Anforderungen hinter diesem Gütezeichen stehen.
Für Rückfragen stehen Ihnen gerne unser Vorstand und der Obmann des Güteausschusses zur Verfügung. ==> info@ggvu.de
vom 12.11.2011

Grundforderungen an eine erfolgreiche Verkehrsflächenreinigung - Ein Kriterienkatalog für Auftraggeber -

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Die Anforderungen an Unternehmen die Verkehrsflächenreinigung im Auftrag einer Straßenbauverwaltung, einer Kommune oder Landkreises, etc. durchführen, müssen so formuliert sein, dass der Auftraggeber sicher sein kann, dass der Grundsatz des DWA-Merkblattes M 715 erfüllt wird:

"Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit (Reibbeiwert) erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht" (gem. 5.2 und 5.3 mind. 80%).

Diese Anforderungen wurden nach intensiven Diskussionen mit verschiedenen Institutionen in einem Themenblatt zusammengefasst, welches Sie hier herunterladen können: THEMENBLATT 02  


Hier vorab ein paar Beispiele:

§  Nachweis über die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb für die Entsorgung der anfallenden ölverschmutzten Bindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemische.
è Entsorgungsfachbetrieb nach EfBV (Hierbei ist zu beachten, dass dieser Nachweis  nicht zu Arbeiten auf VAwS-Flächen berechtigt), und
è Fachbetrieb nach § 19 L Wasserhaushaltsgesetz (alt)[1], oder
è Nachweis der Einhaltung gleichwertiger gesetzlicher Vorgaben aus anderen EU-Ländern.
 
§   Nachweis über die erforderliche Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Gütesicherung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung.
 
è Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Anforderungen RAL-Gütesicherung GZ 899 für die Leistungsklasse 1 (Verkehrsflächenreinigung) sind hierbei zu erfüllen.


[1] Wird in Kürze durch eine Verordnung zum neuen WHG vom 01.03.2010 ersetzt

 

vom 31.10.2011

BGH entscheidet Rechtswegfrage bezügl. Kostenersatz bei Straßenverunreinigung

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Ein Kommentar von Herrn RA Müller /Landau (Pfalz)

In den letzten Monaten und Jahren entstand eine heftige Diskussion be­zügl. der Ko­sten­er­stat­tung bei Verunreinigung von Straßen, ins­be­son­de­re durch Ölspuren.

In diesem Zusammenhang wurde in Literatur und Rechtsprechung ins­be­son­de­re dis­ku­tiert, inwieweit Ansprüche des Straßeneigentümers von diesem abtretbar seien und von der Reinigungsfirma oder einem nach­fol­gen­den Factorer gerichtlich im Zi­vil­rechts­we­ge geltend gemacht wer­den können.

Ein Teil der Rechtsprechung ging insoweit davon aus, dass die Kostenersatzansprüche des Straßeneigentümers nach den Lan­des­stra­ßen­ge­set­zen bzw. dem FSHG auf­grund Spezialität vorrangig seien und die Gel­tend­ma­chung zivilrechtlicher An­sprü­che des Straßeneigentümers auf dem Zivilrechtswege ausschließen (so LG Ba­den-Baden 14.07.2009 Az. 2 0 221/09; LG Bochum 23.11.2009 Az. 8 0 647/08; AG Euß­kir­chen 06.08.2009 Az. 4 C 401/08).

Dem entgegen sahen verschiedene Oberlandesgerichte einen ei­gen­stän­di­gen zi­vil­recht­li­chen Anspruch des Straßeneigentümers gem. den Vor­schrif­ten der §§ 823 ff, 249 BGB aufgrund Eigentumsverletzung ge­ge­ben, welcher nicht durch eine spezielle öf­fent­lich rechtliche Vor­schrift verdrängt werde und im Zivilrechtswege geltend ge­macht wer­den könne (so OLG Frankfurt Hinweisbeschluss 03.11.2009 Az. 16 U 225/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht 12.08.2010 Az. 12 U 26/10; LG Trier 26.04.2011 Az. 1 S 24/10).

Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte in zwei Entscheidungen vom 29.11.2010 Az. 7 U 167/09 und vom 29.11.2010 Az. 7 U 168/09 entschieden, dass neben den öffentlich-recht­li­chen Forderungen ein Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG bestehe, welcher gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch un­mit­tel­bar gegenüber dem Schädigerversicherer gel­tend gemacht wer­den könne und auch nicht durch eine Spezialität öffentlich-recht­li­cher Vor­schrif­ten verdrängt werde.

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 28.06.2011 Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 diese Frage nun abschließend geklärt.

Der Senat stellte hier klar, dass der Gemeinde als Stra­ßen­ei­gen­tü­mer ein selbständiger Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB und gegen den beklagten Versicherer i. V. m. 115 VVG zustehe, welcher abtretbar ist und im Zivilrechtswege geltend gemacht werden kann.

In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass zwar die öffentlich-recht­li­chen For­de­run­gen grundsätzlich abtretbar seien. Zur Prüfung der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen müsse allerdings zuvor ein Leistungsbescheid erlassen werden.

Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass die Vorschriften des öffentlichen Rechtes in­so­weit vorrangige Regelungen darstellten und einen Schadensersatzanspruch nach zi­vil­recht­li­chen Vorschriften ausschließen.

Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch und der zivilrechtliche Scha­den­er­satz­an­spruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümer der Straße stehen ne­ben­ein­an­der. Diese erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch sei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Der zivilrechtliche Schadensersatz hingegen gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Eigentums gem. § 249 BGB bzw. einen Anspruch auf den hier­zu erforderlichen Geldbetrag.

Die Auffassung, wonach der öffentlich rechtliche Anspruch Vorrang habe und zi­vil­recht­li­che Schadensersatzansprüche ausschließe, widerspricht der Intention des Ge­setz­ge­bers und berücksichtigt nicht die unterschiedliche Zielrichtung der beiden An­sprü­che.

Da die oben genannten Ansprüche gleichwertig nebeneinander stehen, kann der ge­schä­dig­te Eigentümer insoweit auch seine zivilrechtlichen Ansprüche an Dritte ab­tre­ten.

Der 6. Senat hat somit mit klaren Worten eine Entscheidung zu der bisherigen Streit­fra­ge getroffen. Der Eigentümer der verunreinigten Straße ist daher berechtigt, seine zivilrechtlichen An­sprü­che an Dritte abzutreten, welche sodann im Zivilrechtswege gegenüber dem Schä­di­ger bzw. dessen Versicherer vorgehen wollen.

Rechtsanwalt Thomas Müller

Nordring 1

76829 Landau

vom 13.09.2011

RAL GGVU Seminar 01 - Kurzvorstellung

Kurzvorstellung des Grundlagenseminars Ölspurbeseitigung ... mehr

Die RAL GGVU bietet in Kooperation mit verschiedenen Partnern Lehrgänge zur Fortbildung der Mitarbeiter Ihrer Mitgliedsbetriebe an. Seit Anfang 2011 wird ein zweitägiges Grundseminar angeboten, in dem die wichtigsten Grundlagen der Verkehrsflächenreinigung vermittelt werden. - Neben den wichtigsten Bestimmungen der Verkehrsflächenreinigung auf der Grundlage von DWA Merkblatt M 715 und den RAL GGVU Gütebestimmungen GZ 899 wird alles Wissenswerte über Ölbindemittel  vorgetragen. Weiterhin werden Beispiele aus der Praxis, die Grundlagen der Maschinentechnik und die Verwendung von Tensiden vermittelt.  


==> Dieses Seminar steht allen interessierten Kreisen offen! - Wir hatten auch schon Teilnehmer von Kreis- u. Straßenbauverwaltungen, die diesen Lehrgang sehr interessant und lehrreich fanden.


Die Seminare im Jahre 2011 fanden mit großem Erfolg in Düsseldorf, Leipzig, Magdeburg und Lambrecht (Pfalz) statt.

 

 
 
 

 
Das nächste Grundlagenseminar ist für Anfang 2012 geplant. - Ort und genaues Datum werden rechtzeitig bekannt gegeben.
--> Zur Info das Programm der letzten Veranstaltung in der Pfalzakademie / Lambrecht (Pfalz):
 

Programm 

vom 13.07.2011

Mündliche Verhandlung vorm BGH am 28.06.2011

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Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren

Unser Vorstandsmitglied Herr RA Müller, war als Zuhörer am 28.06.2011 bei der mündlichen Verhandlungen vor dem BGH in den Verfahren Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 anwesend und gibt hierzu folgende Kommentierung:
Es handelt sich um zugelassene Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Siegen bzw. Landgerichts Bonn, mit welchen die Klagen aus abgetretenem Recht abgewiesen wurden mit der Begründung des Vorranges öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wonach mithin eine Abtretung nicht möglich sei.
Sowohl Amts- als auch Landgericht gingen in den jeweils vorgehenden Verfahren davon aus, dass die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB ausschließe.
Der 6. Senat des BGH hält jedoch im Gegensatz zu den Vorgerichten grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB für gegeben.
Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bzw. der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch stünden für den geschädigten Eigentümer der Straße nebeneinander und erfüllten unterschiedliche Zwecke.
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen nicht unbedingt den Anspruch des Eigentümers der Straße auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes mit abdecken.
Es liegt bisher lediglich die Mitteilung der Pressestelle     des BGH vom 28.06.2011 vor, die Entscheidungen sind noch nicht verfügbar.
Jedenfalls dürfte aufgrund der Verhandlung des BGH vom 28.06.2011 davon auszugehen sein, dass das Argument der Versicherer, wonach ein Vorrang des öffentlich-rechtlichen Kostenerstattunganspruchs bestehe, mithin eine Abtretbarkeit von Ansprüchen nicht gegeben sei, künftig in keinster Weise mehr haltbar ist.
Nach Erhalt weiterer Informationen werden wir Sie hierzu informieren.
vom 04.07.2011

Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985

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Eine zweimal mit Ölbindemittel gereinigte Fahrbahnfläche mit Öl-  u. Ölbindemittelresten!

==> Würden Sie diese Straße für den Verkehr freigeben?

Entgegen anders lautenden Meldungen ist die Nachreinigung immer noch notwendig, wenn die Reinigung mit Ölbindemitteln nicht genügt!



Die lange erwartete Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1.4.1985 - U III 6 - 523 074122 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" (GMBl1995, S. 339) wurde nun vom BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)vollzogen. (- Bek. d. BMU v. 24.1.2011-WA I 3 - 40040-1/14- veröffentlicht im GMBl 2011, S. 167)

Gleichzeitig weist das BMU darauf hin, dass der gemeinsame Fachausschuss GMAG ("Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen") der DWA (Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) und des THW (Technischen Hilfswerks) im Juni 2007 das Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" herausgegeben hat.
In diesem Merkblatt sind im Teil 5 die beiden hauptsächlichen Verfahren zur Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen dargestellt, nämlich die mehrstufige Reinigungsmethode mit Ölbindemittel (5.2) und einer eventuellen Nachreinigung und die Reinigung mittels Nassreinigungsmaschinen /maschinelle Ölspurbeseitigung (5.3). Dies ist ein großer Fortschritt gegenüber der BMI –Empfehlung, denn diese kannte nur die Ölbindemethode mit tensidischer Nachreinigung.
Traurig ist nur, dass es Kreise gibt, die versuchen die Aufhebung der Empfehlung so darzustellen, als sei eine Nachreinigung bei der Ölbindermethode, bedingt durch die großen Fortschritte in der Entwicklung der Ölbinder, nur noch optional oder unnötig.
- Ich empfinde dies als eine Fehlinformation, denn nach meinem Wissensstand hat sich im Bereich der Ölbindemittel für Verkehrsflächen seit den 80-er Jahren (vor Veröffentlichung der 85-er-BMI Empfehlung!) kaum etwas getan. Die heute am meisten verwendeten Ölbinder für den Straßeneinsatz gab es schon vor der Veröffentlichung der BMI - Empfehlung und die einzige mir bekannte Neuerung war die, dass man einige Bindemittel noch etwas feinkörniger gemacht hat, bzw. einige hydrophobiert wurden. Mit dem Effekt, dass sie zwar schneller aufsaugen, aber auch mit dem Nachteil, dass sie mit Besen und Schaufel kaum noch vollständig aufzunehmen sind. – Einige Einsatzkräfte sprechen hier von einer gefährlichen „Zusetzung der Poren“ der Straßen und befürchten, dass es hier in Verbindung mit Regen zu einer glitschigen Oberfläche kommt. – Dies ist dann in Verbindung mit Restölen eine äußerst gefährliche Mischung, die sogar zu tödlichen Unfällen führen könnte!
Hier versuchen Interessierte Kreise mit Eigeninterpretationen, bezüglich der Aufhebung der 85 -er BMI- Empfehlung, vor allem die Bauhofmitarbeiter u. Feuerwehren, die bei vielen Unfällen die ersten vor Ort sind, zu verunsichern. Es wird verheimlicht, dass es im M 715 Teil 5.2. durchaus noch eine Nachreinigung nach der manuellen Reinigung mit Ölbindemittel gibt, nur wird davor empfohlen, zu überprüfen, ob die Verkehrssicherheit (80% der Ausgangsgriffigkeit) durch den Ölbindereinsatz erreicht wurde. – Ist dies nicht erreichbar, dann ist auch hier eine Nachreinigung zwingend notwendig.
--> Die sicherste Methode zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist folglich die zweistufige Vorgehensweise, Ersteinsatz mit Ölbindemitteln und maschinelle Nassreinigung mit einer RAL GGVU zugelassen Maschinen (RAL GGVU LKM) und entsprechenden GGVU zertifizierten Betrieben(RAL GGVU LK1).

Vergleich von Fahrbahnteilen, die mit einer Nassreinigungsmaschine gereinigt und die nur mit Ölbindemittel gereinigt wurden Eine Nassreinigungsmaschine beseitigt das Restbindemittel und die Restölverunreinigungen in den Poren der Fahrbahn
 
 
Dipl.-Ing. (TU) Hans-Jürgen Hiesinger
Vorstandsvorsitzender der RAL GGVU
vom 26.05.2011

Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985

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Die lange erwartete Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1.4.1985 - U III 6 - 523 074122 "Beseitigung von Ölspuren
auf Verkehrsflächen" (GMBl1995, S. 339) wurde nun vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vollzogen.
(- Bek. d. BMU v. 24.1.2011-WA I 3 - 40040-1/14- ==> veröffentlicht im GMBl 2011, S. 167)
Gleichzeitig weist das BMU darauf hin, dass der gemeinsame Fachausschuss "Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen" (GMAG) der
Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) und des Technischen Hilfswerks (THW) im Juni 2007 das Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" herausgegeben hat.
In der Bekanntmachung wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Merkblatt M 715 eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für eine fachgerechte
Lösung der Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen ist.
Was die Aufhebung der BMI-Bekanntmachung und der Hinweis bedeuten können mag unterschiedlich gewertet werden, wichtig ist jedoch der Bezug verschiedener Landesverordnungen zu diesem Thema, die nun überarbeitet werden müssen.
--> Weiter unten finden Sie einen ausführlicheren Bericht.
vom 18.05.2011

5 Jahre GGVU – 5 Jahre Verkehrsflächenreinigung

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 Am 16.Februar 2006 wurde die GGVU gegründet und seit November 2007 ist sie eine RAL Gütegemeinschaft. - In der kurzen Geschichte gab es sicher Höhen und Tiefen, doch wichtig ist die heutige Ausrichtung auf die Gütesicherung und die Kontrollierbarkeit der Leistungen.

==> Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel

vom 16.02.2011

Nur das Originalgütezeichen garantiert auch die von Ihnen geforderte Qualität

Trittbrettfahrer verunsichern den Markt - Hier erhalten Sie eingehnde Infos und Hilfe bei der Überprüfung der Ihnen vorgelegten Zertifikate. ... mehr

 

   

Nur das Originalgütezeichen garantiert den Auftraggebern die gewünschte Güte gemäß den Festlegungen in den Gütezeichenbestimmungen GZ 899 der RAL GGVU.

Je mehr die Gütebestimmungen unserer RAL GGVU Zustimmung finden, von Behörden anerkannt und  in die Leistungsverzeichnisse der Ausschreibungen aufgenommen werden, um so mehr beobachten wir , dass Nichtmitglieder der RAL GGVU versuchen diese Zeichen ohne Autorisierung zu nutzen oder selbst Gütezeichen und Zertifikate erfinden, in denen sie sich auf unsere Gütebetsimmungen GZ 899 berufen.

Wenn Sie nicht sicher sind, dass das Ihnen vorgelegte Zertifikat echt ist, dann können Sie sich gerne an uns wenden, wir werden umgehend die Echtheit für Sie überprüfen. - Sie müssen uns z.B. nur eine E-Mail mit einer Kopie des Zertifikats senden: info@ggvu.de

Wir werden auch dafür sorgen tragen, dass Sie immer gültige Gütezertifikate vorgelegt bekommen, in dem ab sofort alle neuen Gütezeichen-Urkunden nur noch eine befristete Gültigkeit haben. - Nur durch eine erfolgreich bestandene Fremdüberwachung, durch einen unserer Gutachter, ist eine Verlängerung möglich und diese wird entsprechend beurkundet. --> Diese neuen Urkunden und die damit zusammenhängenden gutachterlichen Prüfungen werden wir Ihnen in Kürze unter dem Register "Gütezeichen" vorstellen.

Hier stellen wir Ihnen die zur Zeit gültigen Gütezeichen der RAL GGVU vor.

Weitere Information finden Sie dazu im Register "Gütezeichen"

Beispiel einer der neuen Urkunden, die wir Ihnen in Kürze vorstellen werden
vom 16.11.2010

Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen - Genügt oft nicht das Abstreuen mit Ölbindemittel, wir früher praktiziert?

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Seitdem viele Straßenbauverwaltung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf Verkehrsflächen immer öfters die maschinelle Nassreinigung wählen, wird immer wieder die Frage aufgeworfen, genügt denn nicht, wie in früheren Jahren praktiziert, das Abstreuen mit einem zugelassenen Bindemittel. Die Fragenden sehen hierbei in erster Linie den Kostenfaktor und sind sich nicht bewusst, dass diese Methode oft nur deshalb so günstig war, da man hier oft bestehende Erkenntnisse, Vorschriften und auch Umweltgesetze missachtet hat.In dem entsprechenden Themenblatt wurden die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema, auf der Grundlage der maßgebenden Regelwerke, zusammengetragen:

==>   Themenblatt 01


vom 22.10.2010

Gerät zur Messung der relativen Rutschsicherheit - GMG 300 VR

Kurzinfo GMG 300 VR ... mehr

Das DWA Merkblatt M 715 „Merkblatt zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ fordert:

 
·         Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht.
·         Prüfung des Reinigungsergebnisses:
Die Reinigungsleistung muss durch den zuständigen Straßenbaulastträger vor der Freigabe überprüft werden. Eine Verkehrsfreigabe soll erst erfolgen, wenn Öl, Ölbindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemisch so vollständig entfernt wurden, wie es nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

--> Zur schnellen und einfachen Überprüfung der Rutschfestigkeit einer Straße gab es bisher noch kein passendes Gerät. Aus diesem Grund hat die RAL GGVU in Zusammenarbeit mit der Fa. GTE ein Gerät entwickelt, welches in den letzten Monaten von mehreren Mitgliedsbetrieben intensiv und positiv getestet wurde.

Nun haben wir uns entschlossen für dieses Gerät eine Zulassung anzustreben.

Da viele für dieses Gleitmessgerät großes Interesse zeigen, haben wir uns entschlossen es schon vorab einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. - Vielleicht möchten Sie es auch selbst testen? --> Weitere Infos hierzu und zu unserem Gleitmessgerät GMG 300 finden Sie im ==> GMG 300 -Flyer

vom 21.10.2010

Musterausschreibung und Mustervertrag für Leistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen

Musterleistungsverzeichnis u. - vertrag als Download ... mehr

Musterausschreibung und Mustervertrag für Leistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen

Als Hilfe für Straßenbauverwaltungen und Kommunen wurde durch den Beirat der RAL GGVU eine Musterausschreibung und ein Mustervertrag in Abstimmung mit verschiedenen Institutionen erarbeitet.

- Diese stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung: ==> pdf/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.pdf

und hier finden Sie zur Weiterberabeitung, gemäß Ihren Wünchen, eine entsprechende WORD-Datei.  ==> word/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.doc

vom 29.07.2010

Die Mitgliederversammlung der RAL GGVU in Kassel am 23.04.2010

Die Mitgliederversammlung der RAL GGVU in Kassel am 23.04.2010 ... mehr

 

Die am 23.04.2010 in Kassel stattgefundene Mitgliederversammlung ist ein Marktstein in der Entwicklung der RAL GGVU. Die Mitglieder signalisierten mit Ihrer überwältigenden Zustimmung zu der Änderung der Satzung und den Anträgen des Vorstandes, dass Sie den gewählten Weg, die Neuorientierung und Konzentration auf die Gütesicherung, mittragen werden.

Informieren Sie sich ausführlich im Artikel. 

vom 21.07.2010

Ölspuren auf Verkehrsflächen

Ein Bundesland sagt den Ölspuren auf Verkehrsflächen den Kampf an ... mehr

Ein Bundesland sagt den Ölspuren auf Verkehrsflächen den Kampf an. - Sachsen- Anhalt geht neue Wege um den von Ölspuren ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt zu begegnen, indem der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt (LBB LSA) für sämtliche Autobahnen, Bundesfernstraßen und Landesstraßen einer Bietergemeinschaft von 10 Unternehmen den Zuschlag für die Verkehrsflächenreinigung gegeben hat.

weitere Informationen
vom 21.12.2009



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