Archiv der RAL GGVU + befreundeter Organisationen
BGH entscheidet Rechtswegfrage bezügl. Kostenersatz bei Straßenverunreinigung
Ein Kommentar von Herrn RA Müller /Landau (Pfalz)
In den letzten Monaten und Jahren entstand eine heftige Diskussion bezügl. der Kostenerstattung bei Verunreinigung von Straßen, insbesondere durch Ölspuren.
In diesem Zusammenhang wurde in Literatur und Rechtsprechung insbesondere diskutiert, inwieweit Ansprüche des Straßeneigentümers von diesem abtretbar seien und von der Reinigungsfirma oder einem nachfolgenden Factorer gerichtlich im Zivilrechtswege geltend gemacht werden können.
Ein Teil der Rechtsprechung ging insoweit davon aus, dass die Kostenersatzansprüche des Straßeneigentümers nach den Landesstraßengesetzen bzw. dem FSHG aufgrund Spezialität vorrangig seien und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Straßeneigentümers auf dem Zivilrechtswege ausschließen (so LG Baden-Baden 14.07.2009 Az. 2 0 221/09; LG Bochum 23.11.2009 Az. 8 0 647/08; AG Eußkirchen 06.08.2009 Az. 4 C 401/08).
Dem entgegen sahen verschiedene Oberlandesgerichte einen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch des Straßeneigentümers gem. den Vorschriften der §§ 823 ff, 249 BGB aufgrund Eigentumsverletzung gegeben, welcher nicht durch eine spezielle öffentlich rechtliche Vorschrift verdrängt werde und im Zivilrechtswege geltend gemacht werden könne (so OLG Frankfurt Hinweisbeschluss 03.11.2009 Az. 16 U 225/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht 12.08.2010 Az. 12 U 26/10; LG Trier 26.04.2011 Az. 1 S 24/10).
Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte in zwei Entscheidungen vom 29.11.2010 Az. 7 U 167/09 und vom 29.11.2010 Az. 7 U 168/09 entschieden, dass neben den öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG bestehe, welcher gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch unmittelbar gegenüber dem Schädigerversicherer geltend gemacht werden könne und auch nicht durch eine Spezialität öffentlich-rechtlicher Vorschriften verdrängt werde.
Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 28.06.2011 Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 diese Frage nun abschließend geklärt.
Der Senat stellte hier klar, dass der Gemeinde als Straßeneigentümer ein selbständiger Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB und gegen den beklagten Versicherer i. V. m. 115 VVG zustehe, welcher abtretbar ist und im Zivilrechtswege geltend gemacht werden kann.
In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass zwar die öffentlich-rechtlichen Forderungen grundsätzlich abtretbar seien. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen müsse allerdings zuvor ein Leistungsbescheid erlassen werden.
Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass die Vorschriften des öffentlichen Rechtes insoweit vorrangige Regelungen darstellten und einen Schadensersatzanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften ausschließen.
Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch und der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümer der Straße stehen nebeneinander. Diese erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Der öffentlich-rechtliche Anspruch sei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Der zivilrechtliche Schadensersatz hingegen gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Eigentums gem. § 249 BGB bzw. einen Anspruch auf den hierzu erforderlichen Geldbetrag.
Die Auffassung, wonach der öffentlich rechtliche Anspruch Vorrang habe und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausschließe, widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Ansprüche.
Da die oben genannten Ansprüche gleichwertig nebeneinander stehen, kann der geschädigte Eigentümer insoweit auch seine zivilrechtlichen Ansprüche an Dritte abtreten.
Der 6. Senat hat somit mit klaren Worten eine Entscheidung zu der bisherigen Streitfrage getroffen. Der Eigentümer der verunreinigten Straße ist daher berechtigt, seine zivilrechtlichen Ansprüche an Dritte abzutreten, welche sodann im Zivilrechtswege gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer vorgehen wollen.
Rechtsanwalt Thomas Müller
Nordring 1
76829 Landau
vom 13.09.2011RAL GGVU Seminar 01 - Kurzvorstellung
Grundlagenseminar Ölspurbeseitigung
Die RAL GGVU bietet in Kooperation mit verschiedenen Partnern Lehrgänge zur Fortbildung der Mitarbeiter Ihrer Mitgliedsbetriebe an. Seit Anfang 2011 wird ein zweitägiges Grundseminar angeboten, in dem die wichtigsten Grundlagen der Verkehrsflächenreinigung vermittelt werden. - Neben den wichtigsten Bestimmungen der Verkehrsflächenreinigung auf der Grundlage von DWA Merkblatt M 715 und den RAL GGVU Gütebestimmungen GZ 899 wird alles Wissenswerte über Ölbindemittel vorgetragen. Weiterhin werden Beispiele aus der Praxis, die Grundlagen der Maschinentechnik und die Verwendung von Tensiden vermittelt.
==> Dieses Seminar steht allen interessierten Kreisen offen! - Wir hatten auch schon Teilnehmer von Kreis- u. Straßenbauverwaltungen, die diesen Lehrgang sehr interessant und lehrreich fanden.
Die Seminare im Jahre 2011 fanden mit großem Erfolg in Düsseldorf, Leipzig, Magdeburg und Lambrecht (Pfalz) statt.
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vom 13.07.2011
Mündliche Verhandlung vorm BGH am 28.06.2011
Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren
Rückblick auf die RAL GGVU Mitgliederversammlung 2011 - Die neuen Gremien
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| Am 25.05.2011 fand in Kassel die 5. Mitgliederversammlung der RAL GGVU statt. Die Versammlung stieß bei den Mitgliedern auf reges Interesse und es waren fast 60% der eingeschriebenen Mitglieder anwesend. Die Versammlung war gekenn-zeichnet von regen Diskussionen und verlief sehr harmonisch. | ![]() |
Alle Anwesenden waren geprägt von dem Ziel, den Aufbau einer starken Gemeinschaft zum Wohle der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Mensch und Umwelt fortzusetzen.
Gemäß der Satzung stand bei dieser Mitgliederversammlung die komplette Neuwahl von Vorstand, Güteausschuss und den weiteren Gremien an. Wie zufrieden die Mitglieder der RAL GGVU mit ihrer "Führungsriege" sind, beweisen die guten Wahlergebnisse, so erhielten die meisten Gremienmitglieder fast 100% der abgegebenen Stimmen.
Die Zusammensetzung des Vorstandes hat sich leicht geändert, Herr Hans Amend ist ausgeschieden und seine Position, als stellvertretender Vorstand, nimmt nun Herr RA Thomas Müller ein. Die Zusammensetzung des Güteausschusses ist gleich geblieben, lediglich im Beirat kam ein weiteres Mitgleid hinzu, Herr Bauing. Heino Behrens, hiermit ist es nun gelungen einen Mitarbeiter aus der Gruppe der Entsorgungsfirmen zu gewinnen.
Das Ziel der alten / neuen Führungsgruppe wird es sein, die Akzeptanz der RAL GGVU bei allen Kreisen, die mit der Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung betraut sind, zu erhöhen und das gegenseitige Vertrauen auszubauen. Neben diesen Bestrebungen steht als oberstes Gebot, die Einhaltung der Gütebestimmungen der RAL GGVU und die Beachtung der wichtigen Richtlinien durch die Mitglieder, wie z.B. 08-02, die für korrekte Dokumentation und Abrechnung von Schadensfällen steht.
Die aktuelle Zusammensetzung unserer Gremien finden Sie unter:
http://www.ggvu.de/pages/html/de/vorstand.html
vom 29.05.2011
Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde vom BMU aufgehoben.

Eine zweimal mit Ölbindemittel gereinigte Fahrbahnfläche mit Öl- u. Ölbindemittelresten!
==> Würden Sie diese Straße für den Verkehr freigeben?
Entgegen anders lautenden Meldungen ist die Nachreinigung immer noch notwendig, wenn die Reinigung mit Ölbindemitteln nicht genügt!
Die lange erwartete Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1.4.1985 - U III 6 - 523 074122 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" (GMBl1995, S. 339) wurde nun vom BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)vollzogen. (- Bek. d. BMU v. 24.1.2011-WA I 3 - 40040-1/14- veröffentlicht im GMBl 2011, S. 167)
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| Vergleich von Fahrbahnteilen, die mit einer Nassreinigungsmaschine gereinigt und die nur mit Ölbindemittel gereinigt wurden | Eine Nassreinigungsmaschine beseitigt das Restbindemittel und die Restölverunreinigungen in den Poren der Fahrbahn |
RAL GGVU Tagesseminar 04 - Ölschadensbekämpfung / Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen für Behörden -SM/Bauhöfe/Polizei/etc.
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Zum Thema Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen, das bundesweit reges Interesse findet, suchen viele Behörden, eine kompakte Informationsveranstaltung, in der ihre Mitarbeiter mit den wichtigsten Grundlagen vertraut gemacht werden . In Rheinland -Pfalz veranstaltet die Kommunalakademie gemeinsam mit Herrn Hiesinger seit 2009 ein solches Seminar. Nun bietet die RAL GGVU auf vielfachen Wunsch ein Tagesseminar zu diesem Themenkreis in den weiteren 15 Bundesländern an.
Hier finden Sie ein Musterprogramm, welches speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
==> Musterprogramm
Haben Sie Interesse? - Gerne veranstalten wir in Ihrer Region ein Seminar für Ihren Landkreis, Ihre Gemeinde, Ihr Straßenbauamt, Ihre Polizeidirektion, ......
Wir beraten Sie gerne! - Wenden Sie sich bitte an Herrn Hiesinger:
Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde vom BMU aufgehoben
5 Jahre GGVU – 5 Jahre Verkehrsflächenreinigung
Am 16.Februar 2006 wurde die GGVU gegründet und seit November 2007 ist sie eine RAL Gütegemeinschaft. - In der kurzen Geschichte gab es sicher Höhen und Tiefen, doch wichtig ist die heutige Ausrichtung auf die Gütesicherung und die Kontrollierbarkeit der Leistungen.
==> Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel
vom 16.02.2011Auch bei winterlichen Straßen ist die Verkehrsflächenreinigung mit Nassreinigungsmaschinen möglich
![]() | Immer wieder wird die Frage gestellt, wie kann die Verkehrssicherheit wieder hergestell werden, wenn Treib- und Schmierstoffe auf verschneiten und vereisten Straßen ausgelaufen sind. - Können hier noch Nassreinigungsfahrzeuge eingesetzt werden? |
| Auch dieser Winter hat gezeigt, dass dies möglich ist. - Da dieses Thema für alle Straßenbaulastträger von großem Interesse ist, haben wir unsere Mitglieder zu dem Thema befragt und interessante Antworten erhalten. - Wir werden in den nächsten Tagen die Befragung und Berichte auswerten und Ihnen in einer Zusammenfassung vorstellen. | |
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Nur das Originalgütezeichen garantiert auch die von Ihnen geforderte Qualität
![]() | Nur das Originalgütezeichen garantiert den Auftraggebern die gewünschte Güte gemäß den Festlegungen in den Gütezeichenbestimmungen GZ 899 der RAL GGVU. Je mehr die Gütebestimmungen unserer RAL GGVU Zustimmung finden, von Behörden anerkannt und in die Leistungsverzeichnisse der Ausschreibungen aufgenommen werden, um so mehr beobachten wir , dass Nichtmitglieder der RAL GGVU versuchen diese Zeichen ohne Autorisierung zu nutzen oder selbst Gütezeichen und Zertifikate erfinden, in denen sie sich auf unsere Gütebetsimmungen GZ 899 berufen. Wenn Sie nicht sicher sind, dass das Ihnen vorgelegte Zertifikat echt ist, dann können Sie sich gerne an uns wenden, wir werden umgehend die Echtheit für Sie überprüfen. - Sie müssen uns z.B. nur eine E-Mail mit einer Kopie des Zertifikats senden: info@ggvu.de Wir werden auch dafür sorgen tragen, dass Sie immer gültige Gütezertifikate vorgelegt bekommen, in dem ab sofort alle neuen Gütezeichen-Urkunden nur noch eine befristete Gültigkeit haben. - Nur durch eine erfolgreich bestandene Fremdüberwachung, durch einen unserer Gutachter, ist eine Verlängerung möglich und diese wird entsprechend beurkundet. --> Diese neuen Urkunden und die damit zusammenhängenden gutachterlichen Prüfungen werden wir Ihnen in Kürze unter dem Register "Gütezeichen" vorstellen. | |||
| Hier stellen wir Ihnen die zur Zeit gültigen Gütezeichen der RAL GGVU vor. Weitere Information finden Sie dazu im Register "Gütezeichen" | ![]() | ![]() | ![]() | Beispiel einer der neuen Urkunden, die wir Ihnen in Kürze vorstellen werden |
Fortbildung im Bereich der Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung
Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen, wie Seminare, Fachkundelehrgänge, Symposien etc. finden Sie unter dem Register "Schulungen"
Zu den Veranstaltungen von
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finden Sie dort entsprechende Hinweise.
Weitere Informationen finden Sie auch im Archivteil dieser Seite.
vom 13.11.2010Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen - Genügt oft nicht das Abstreuen mit Ölbindemittel, wir früher praktiziert?
![]() | Seitdem viele Straßenbauverwaltung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf Verkehrsflächen immer öfters die maschinelle Nassreinigung wählen, wird immer wieder die Frage aufgeworfen, genügt denn nicht, wie in früheren Jahren praktiziert, das Abstreuen mit einem zugelassenen Bindemittel. Die Fragenden sehen hierbei in erster Linie den Kostenfaktor und sind sich nicht bewusst, dass diese Methode oft nur deshalb so günstig war, da man hier oft bestehende Erkenntnisse, Vorschriften und auch Umweltgesetze missachtet hat.In dem entsprechenden Themenblatt wurden die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema, auf der Grundlage der maßgebenden Regelwerke, zusammengetragen: |
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Themenblatt 01
vom 22.10.2010
Gerät zur Messung der relativen Rutschsicherheit - GMG 300 VR
Das DWA Merkblatt M 715 „Merkblatt zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ fordert:
· Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht.--> Zur schnellen und einfachen Überprüfung der Rutschfestigkeit einer Straße gab es bisher noch kein passendes Gerät. Aus diesem Grund hat die RAL GGVU in Zusammenarbeit mit der Fa. GTE ein Gerät entwickelt, welches in den letzten Monaten von mehreren Mitgliedsbetrieben intensiv und positiv getestet wurde.
Nun haben wir uns entschlossen für dieses Gerät eine Zulassung anzustreben.
Da viele für dieses Gleitmessgerät großes Interesse zeigen, haben wir uns entschlossen es schon vorab einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. - Vielleicht möchten Sie es auch selbst testen? --> Weitere Infos hierzu und zu unserem Gleitmessgerät GMG 300 finden Sie im ==> GMG 300 -Flyer
vom 21.10.2010
Rheinland-Pfalz und die Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen
Rheinland-Pfalz ist eines der Bundesländer, die sich schon länger intensiv mit der Thematik der Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen beschäftigen. So wird den freiwilligen Feuerwehren empfohlen, dass sie z.B. bei durch einen Verkehrsunfall auslaufenden Treib- und Schmierstoffen nur für den Ersteinsatz, also z.B. das Ausstreuen von Ölbindemittel zuständig sind, um hiermit eine Ausdehnung der Gefahr vorzubeugen, weitergehende Maßnahmen aber nicht in deren Aufgabenbereich fallen. Auch hat der rheinland-pfälzische Städte- und Gemeindetag u.a. eine Muster- „Vereinbarung über die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Verbandsgemeinde …“ veröffentlicht. Diese Bemühungen werden dadurch unterstützt, dass durch die Kommunalakademie Rheinland-Pfalz seit November 2009 zusammen mit Herrn Hiesinger und der RAL GGVU ein Tagesseminar „Ölspurbeseitigung“ angeboten wird.Musterausschreibung und Mustervertrag für Leistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen
Als Hilfe für Straßenbauverwaltungen und Kommunen wurde durch den Beirat der RAL GGVU eine Musterausschreibung und ein Mustervertrag in Abstimmung mit verschiedenen Institutionen erarbeitet.
- Diese stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung: ==> pdf/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.pdf
und hier finden Sie zur Weiterberabeitung, gemäß Ihren Wünchen, eine entsprechende WORD-Datei. ==> word/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.doc
vom 29.07.2010Die Mitgliederversammlung der RAL GGVU in Kassel am 23.04.2010
Die am 23.04.2010 in Kassel stattgefundene Mitgliederversammlung ist ein Marktstein in der Entwicklung der RAL GGVU. Die Mitglieder signalisierten mit Ihrer überwältigenden Zustimmung zu der Änderung der Satzung und den Anträgen des Vorstandes, dass Sie den gewählten Weg, die Neuorientierung und Konzentration auf die Gütesicherung, mittragen werden.
Informieren Sie sich ausführlich im Artikel. ![]()
Ölspuren auf Verkehrsflächen
Ein Bundesland sagt den Ölspuren auf Verkehrsflächen den Kampf an. - Sachsen- Anhalt geht neue Wege um den von Ölspuren ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt zu begegnen, indem der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt (LBB LSA) für sämtliche Autobahnen, Bundesfernstraßen und Landesstraßen einer Bietergemeinschaft von 10 Unternehmen den Zuschlag für die Verkehrsflächenreinigung gegeben hat.
weitere Informationen
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Beispiel einer der neuen Urkunden, die wir Ihnen in Kürze vorstellen werden





