Archiv der RAL GGVU + befreundeter Organisationen

BGH entscheidet Rechtswegfrage bezügl. Kostenersatz bei Straßenverunreinigung

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Ein Kommentar von Herrn RA Müller /Landau (Pfalz)

In den letzten Monaten und Jahren entstand eine heftige Diskussion be­zügl. der Ko­sten­er­stat­tung bei Verunreinigung von Straßen, ins­be­son­de­re durch Ölspuren.

In diesem Zusammenhang wurde in Literatur und Rechtsprechung ins­be­son­de­re dis­ku­tiert, inwieweit Ansprüche des Straßeneigentümers von diesem abtretbar seien und von der Reinigungsfirma oder einem nach­fol­gen­den Factorer gerichtlich im Zi­vil­rechts­we­ge geltend gemacht wer­den können.

Ein Teil der Rechtsprechung ging insoweit davon aus, dass die Kostenersatzansprüche des Straßeneigentümers nach den Lan­des­stra­ßen­ge­set­zen bzw. dem FSHG auf­grund Spezialität vorrangig seien und die Gel­tend­ma­chung zivilrechtlicher An­sprü­che des Straßeneigentümers auf dem Zivilrechtswege ausschließen (so LG Ba­den-Baden 14.07.2009 Az. 2 0 221/09; LG Bochum 23.11.2009 Az. 8 0 647/08; AG Euß­kir­chen 06.08.2009 Az. 4 C 401/08).

Dem entgegen sahen verschiedene Oberlandesgerichte einen ei­gen­stän­di­gen zi­vil­recht­li­chen Anspruch des Straßeneigentümers gem. den Vor­schrif­ten der §§ 823 ff, 249 BGB aufgrund Eigentumsverletzung ge­ge­ben, welcher nicht durch eine spezielle öf­fent­lich rechtliche Vor­schrift verdrängt werde und im Zivilrechtswege geltend ge­macht wer­den könne (so OLG Frankfurt Hinweisbeschluss 03.11.2009 Az. 16 U 225/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht 12.08.2010 Az. 12 U 26/10; LG Trier 26.04.2011 Az. 1 S 24/10).

Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte in zwei Entscheidungen vom 29.11.2010 Az. 7 U 167/09 und vom 29.11.2010 Az. 7 U 168/09 entschieden, dass neben den öffentlich-recht­li­chen Forderungen ein Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG bestehe, welcher gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch un­mit­tel­bar gegenüber dem Schädigerversicherer gel­tend gemacht wer­den könne und auch nicht durch eine Spezialität öffentlich-recht­li­cher Vor­schrif­ten verdrängt werde.

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 28.06.2011 Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 diese Frage nun abschließend geklärt.

Der Senat stellte hier klar, dass der Gemeinde als Stra­ßen­ei­gen­tü­mer ein selbständiger Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB und gegen den beklagten Versicherer i. V. m. 115 VVG zustehe, welcher abtretbar ist und im Zivilrechtswege geltend gemacht werden kann.

In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass zwar die öffentlich-recht­li­chen For­de­run­gen grundsätzlich abtretbar seien. Zur Prüfung der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen müsse allerdings zuvor ein Leistungsbescheid erlassen werden.

Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass die Vorschriften des öffentlichen Rechtes in­so­weit vorrangige Regelungen darstellten und einen Schadensersatzanspruch nach zi­vil­recht­li­chen Vorschriften ausschließen.

Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch und der zivilrechtliche Scha­den­er­satz­an­spruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümer der Straße stehen ne­ben­ein­an­der. Diese erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch sei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Der zivilrechtliche Schadensersatz hingegen gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Eigentums gem. § 249 BGB bzw. einen Anspruch auf den hier­zu erforderlichen Geldbetrag.

Die Auffassung, wonach der öffentlich rechtliche Anspruch Vorrang habe und zi­vil­recht­li­che Schadensersatzansprüche ausschließe, widerspricht der Intention des Ge­setz­ge­bers und berücksichtigt nicht die unterschiedliche Zielrichtung der beiden An­sprü­che.

Da die oben genannten Ansprüche gleichwertig nebeneinander stehen, kann der ge­schä­dig­te Eigentümer insoweit auch seine zivilrechtlichen Ansprüche an Dritte ab­tre­ten.

Der 6. Senat hat somit mit klaren Worten eine Entscheidung zu der bisherigen Streit­fra­ge getroffen. Der Eigentümer der verunreinigten Straße ist daher berechtigt, seine zivilrechtlichen An­sprü­che an Dritte abzutreten, welche sodann im Zivilrechtswege gegenüber dem Schä­di­ger bzw. dessen Versicherer vorgehen wollen.

Rechtsanwalt Thomas Müller

Nordring 1

76829 Landau

vom 13.09.2011

RAL GGVU Seminar 01 - Kurzvorstellung

Kurzvorstellung des Grundlagenseminars Ölspurbeseitigung ... mehr

Grundlagenseminar Ölspurbeseitigung

Die RAL GGVU bietet in Kooperation mit verschiedenen Partnern Lehrgänge zur Fortbildung der Mitarbeiter Ihrer Mitgliedsbetriebe an. Seit Anfang 2011 wird ein zweitägiges Grundseminar angeboten, in dem die wichtigsten Grundlagen der Verkehrsflächenreinigung vermittelt werden. - Neben den wichtigsten Bestimmungen der Verkehrsflächenreinigung auf der Grundlage von DWA Merkblatt M 715 und den RAL GGVU Gütebestimmungen GZ 899 wird alles Wissenswerte über Ölbindemittel  vorgetragen. Weiterhin werden Beispiele aus der Praxis, die Grundlagen der Maschinentechnik und die Verwendung von Tensiden vermittelt.  


==> Dieses Seminar steht allen interessierten Kreisen offen! - Wir hatten auch schon Teilnehmer von Kreis- u. Straßenbauverwaltungen, die diesen Lehrgang sehr interessant und lehrreich fanden.


Die Seminare im Jahre 2011 fanden mit großem Erfolg in Düsseldorf, Leipzig, Magdeburg und Lambrecht (Pfalz) statt.

 


 
Das nächste Grundlagenseminar ist für Anfang 2012 geplant. - Ort und genaues Datum werden rechtzeitig bekannt gegeben.
--> Zur Info das Programm der letzten Veranstaltung in der Pfalzakademie / Lambrecht (Pfalz):
 
Programm   


                           

vom 13.07.2011

Mündliche Verhandlung vorm BGH am 28.06.2011

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Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren

Unser Vorstandsmitglied Herr RA Müller, war als Zuhörer am 28.06.2011 bei der mündlichen Verhandlungen vor dem BGH in den Verfahren Az. VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 anwesend und gibt hierzu folgende Kommentierung:
Es handelt sich um zugelassene Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Siegen bzw. Landgerichts Bonn, mit welchen die Klagen aus abgetretenem Recht abgewiesen wurden mit der Begründung des Vorranges öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wonach mithin eine Abtretung nicht möglich sei.
Sowohl Amts- als auch Landgericht gingen in den jeweils vorgehenden Verfahren davon aus, dass die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB ausschließe.
Der 6. Senat des BGH hält jedoch im Gegensatz zu den Vorgerichten grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB für gegeben.
Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bzw. der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch stünden für den geschädigten Eigentümer der Straße nebeneinander und erfüllten unterschiedliche Zwecke.
Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen nicht unbedingt den Anspruch des Eigentümers der Straße auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes mit abdecken.
Es liegt bisher lediglich die Mitteilung der Pressestelle     des BGH vom 28.06.2011 vor, die Entscheidungen sind noch nicht verfügbar.
Jedenfalls dürfte aufgrund der Verhandlung des BGH vom 28.06.2011 davon auszugehen sein, dass das Argument der Versicherer, wonach ein Vorrang des öffentlich-rechtlichen Kostenerstattunganspruchs bestehe, mithin eine Abtretbarkeit von Ansprüchen nicht gegeben sei, künftig in keinster Weise mehr haltbar ist.
Nach Erhalt weiterer Informationen werden wir Sie hierzu informieren.
vom 04.07.2011

Rückblick auf die RAL GGVU Mitgliederversammlung 2011 - Die neuen Gremien

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Am 25.05.2011 fand in Kassel die 5. Mitgliederversammlung der RAL GGVU statt. Die Versammlung stieß bei den Mitgliedern auf reges Interesse und es waren fast 60% der eingeschriebenen Mitglieder anwesend.

Die Versammlung war gekenn-zeichnet von regen Diskussionen und verlief sehr harmonisch.

Alle Anwesenden waren geprägt von dem Ziel, den Aufbau einer starken Gemeinschaft zum Wohle der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Mensch und Umwelt fortzusetzen. 

Gemäß der Satzung stand bei dieser Mitgliederversammlung die komplette Neuwahl von Vorstand, Güteausschuss und den weiteren Gremien an. Wie zufrieden die Mitglieder der RAL GGVU mit ihrer "Führungsriege" sind, beweisen die guten Wahlergebnisse, so erhielten die meisten Gremienmitglieder fast 100% der abgegebenen Stimmen.

Die Zusammensetzung des Vorstandes hat sich leicht geändert, Herr Hans Amend ist ausgeschieden und seine Position, als stellvertretender Vorstand, nimmt nun Herr RA Thomas Müller ein. Die Zusammensetzung des Güteausschusses ist gleich geblieben, lediglich im Beirat kam ein weiteres Mitgleid hinzu, Herr Bauing. Heino Behrens, hiermit ist es nun gelungen einen Mitarbeiter aus der Gruppe der Entsorgungsfirmen zu gewinnen.  

Das Ziel der alten / neuen Führungsgruppe wird es sein, die Akzeptanz der RAL GGVU bei allen Kreisen, die mit der Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung betraut sind, zu erhöhen und das gegenseitige Vertrauen auszubauen. Neben diesen Bestrebungen steht als oberstes Gebot, die Einhaltung der Gütebestimmungen der RAL GGVU und die Beachtung der wichtigen Richtlinien durch die Mitglieder, wie z.B. 08-02, die für korrekte Dokumentation und Abrechnung von Schadensfällen steht.


Die aktuelle Zusammensetzung unserer Gremien finden Sie unter:

http://www.ggvu.de/pages/html/de/vorstand.html

 

 

vom 29.05.2011

Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde vom BMU aufgehoben.

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Eine zweimal mit Ölbindemittel gereinigte Fahrbahnfläche mit Öl-  u. Ölbindemittelresten!

==> Würden Sie diese Straße für den Verkehr freigeben?

Entgegen anders lautenden Meldungen ist die Nachreinigung immer noch notwendig, wenn die Reinigung mit Ölbindemitteln nicht genügt!



Die lange erwartete Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1.4.1985 - U III 6 - 523 074122 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" (GMBl1995, S. 339) wurde nun vom BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)vollzogen. (- Bek. d. BMU v. 24.1.2011-WA I 3 - 40040-1/14- veröffentlicht im GMBl 2011, S. 167)

Gleichzeitig weist das BMU darauf hin, dass der gemeinsame Fachausschuss GMAG ("Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen") der DWA (Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) und des THW (Technischen Hilfswerks) im Juni 2007 das Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" herausgegeben hat.
In diesem Merkblatt sind im Teil 5 die beiden hauptsächlichen Verfahren zur Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen dargestellt, nämlich die mehrstufige Reinigungsmethode mit Ölbindemittel (5.2) und einer eventuellen Nachreinigung und die Reinigung mittels Nassreinigungsmaschinen /maschinelle Ölspurbeseitigung (5.3). Dies ist ein großer Fortschritt gegenüber der BMI –Empfehlung, denn diese kannte nur die Ölbindemethode mit tensidischer Nachreinigung.
Traurig ist nur, dass es Kreise gibt, die versuchen die Aufhebung der Empfehlung so darzustellen, als sei eine Nachreinigung bei der Ölbindermethode, bedingt durch die großen Fortschritte in der Entwicklung der Ölbinder, nur noch optional oder unnötig.
- Ich empfinde dies als eine Fehlinformation, denn nach meinem Wissensstand hat sich im Bereich der Ölbindemittel für Verkehrsflächen seit den 80-er Jahren (vor Veröffentlichung der 85-er-BMI Empfehlung!) kaum etwas getan. Die heute am meisten verwendeten Ölbinder für den Straßeneinsatz gab es schon vor der Veröffentlichung der BMI - Empfehlung und die einzige mir bekannte Neuerung war die, dass man einige Bindemittel noch etwas feinkörniger gemacht hat, bzw. einige hydrophobiert wurden. Mit dem Effekt, dass sie zwar schneller aufsaugen, aber auch mit dem Nachteil, dass sie mit Besen und Schaufel kaum noch vollständig aufzunehmen sind. – Einige Einsatzkräfte sprechen hier von einer gefährlichen „Zusetzung der Poren“ der Straßen und befürchten, dass es hier in Verbindung mit Regen zu einer glitschigen Oberfläche kommt. – Dies ist dann in Verbindung mit Restölen eine äußerst gefährliche Mischung, die sogar zu tödlichen Unfällen führen könnte!
Hier versuchen Interessierte Kreise mit Eigeninterpretationen, bezüglich der Aufhebung der 85 -er BMI- Empfehlung, vor allem die Bauhofmitarbeiter u. Feuerwehren, die bei vielen Unfällen die ersten vor Ort sind, zu verunsichern. Es wird verheimlicht, dass es im M 715 Teil 5.2. durchaus noch eine Nachreinigung nach der manuellen Reinigung mit Ölbindemittel gibt, nur wird davor empfohlen, zu überprüfen, ob die Verkehrssicherheit (80% der Ausgangsgriffigkeit) durch den Ölbindereinsatz erreicht wurde. – Ist dies nicht erreichbar, dann ist auch hier eine Nachreinigung zwingend notwendig.
--> Die sicherste Methode zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist folglich die zweistufige Vorgehensweise, Ersteinsatz mit Ölbindemitteln und maschinelle Nassreinigung mit einer RAL GGVU zugelassen Maschinen (RAL GGVU LKM) und entsprechenden GGVU zertifizierten Betrieben(RAL GGVU LK1).

Vergleich von Fahrbahnteilen, die mit einer Nassreinigungsmaschine gereinigt und die nur mit Ölbindemittel gereinigt wurden Eine Nassreinigungsmaschine beseitigt das Restbindemittel und die Restölverunreinigungen in den Poren der Fahrbahn
 
 
Dipl.-Ing. (TU) Hans-Jürgen Hiesinger
Vorstandsvorsitzender der RAL GGVU

vom 26.05.2011

RAL GGVU Tagesseminar 04 - Ölschadensbekämpfung / Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen für Behörden -SM/Bauhöfe/Polizei/etc.

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Zum Thema Ölspurbeseitigung auf Verkehrsflächen, das bundesweit reges Interesse findet, suchen viele Behörden, eine kompakte Informationsveranstaltung, in der ihre Mitarbeiter mit den wichtigsten Grundlagen vertraut gemacht werden . In Rheinland -Pfalz veranstaltet die Kommunalakademie gemeinsam mit Herrn Hiesinger seit 2009 ein solches Seminar. Nun bietet die RAL GGVU auf vielfachen Wunsch ein Tagesseminar zu diesem Themenkreis in den weiteren 15 Bundesländern an. 

Dieses Seminar ist speziell für Behörden konzeptiert, z.B. für kommunale Bauhöfe / Feuerwehren / Ordnungsämter /AM’s /SM’s / Landratsämter / Polizeidienststellen /etc..

Hier finden Sie ein Musterprogramm, welches speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt werden kann.

==> Musterprogramm


Haben Sie Interesse? - Gerne veranstalten wir in Ihrer Region ein Seminar für Ihren Landkreis, Ihre Gemeinde, Ihr Straßenbauamt, Ihre Polizeidirektion, ......

Wir beraten Sie gerne! - Wenden Sie sich bitte an Herrn Hiesinger:

umwelt.plus@ah-hiesinger.de


vom 20.05.2011

Die Bekanntmachung des BMI vom 1.4.1985 "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen" wurde vom BMU aufgehoben

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Die lange erwartete Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1.4.1985 - U III 6 - 523 074122 "Beseitigung von Ölspuren
auf Verkehrsflächen" (GMBl1995, S. 339) wurde nun vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vollzogen.
(- Bek. d. BMU v. 24.1.2011-WA I 3 - 40040-1/14- ==> veröffentlicht im GMBl 2011, S. 167)
Gleichzeitig weist das BMU darauf hin, dass der gemeinsame Fachausschuss "Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen" (GMAG) der
Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) und des Technischen Hilfswerks (THW) im Juni 2007 das Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" herausgegeben hat.
In der Bekanntmachung wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Merkblatt M 715 eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für eine fachgerechte
Lösung der Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen ist.
Was die Aufhebung der BMI-Bekanntmachung und der Hinweis bedeuten können mag unterschiedlich gewertet werden, wichtig ist jedoch der Bezug verschiedener Landesverordnungen zu diesem Thema, die nun überarbeitet werden müssen.
--> Weiter unten finden Sie einen ausführlicheren Bericht.

vom 18.05.2011

5 Jahre GGVU – 5 Jahre Verkehrsflächenreinigung

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 Am 16.Februar 2006 wurde die GGVU gegründet und seit November 2007 ist sie eine RAL Gütegemeinschaft. - In der kurzen Geschichte gab es sicher Höhen und Tiefen, doch wichtig ist die heutige Ausrichtung auf die Gütesicherung und die Kontrollierbarkeit der Leistungen.

==> Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel

vom 16.02.2011

Auch bei winterlichen Straßen ist die Verkehrsflächenreinigung mit Nassreinigungsmaschinen möglich

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Immer wieder wird die Frage gestellt, wie kann die Verkehrssicherheit wieder hergestell werden, wenn Treib- und Schmierstoffe auf verschneiten und vereisten Straßen ausgelaufen sind. - Können hier noch Nassreinigungsfahrzeuge eingesetzt werden?

Auch dieser Winter hat gezeigt, dass dies möglich ist. - Da dieses Thema für alle Straßenbaulastträger von großem Interesse ist, haben wir unsere Mitglieder zu dem Thema befragt und interessante Antworten erhalten. - Wir werden in den nächsten Tagen die Befragung und Berichte auswerten und Ihnen in einer Zusammenfassung vorstellen.

vom 05.01.2011

Nur das Originalgütezeichen garantiert auch die von Ihnen geforderte Qualität

Trittbrettfahrer verunsichern den Markt - Hier erhalten Sie eingehnde Infos und Hilfe bei der Überprüfung der Ihnen vorgelegten Zertifikate. ... mehr

Nur das Originalgütezeichen garantiert den Auftraggebern die gewünschte Güte gemäß den Festlegungen in den Gütezeichenbestimmungen GZ 899 der RAL GGVU.

Je mehr die Gütebestimmungen unserer RAL GGVU Zustimmung finden, von Behörden anerkannt und  in die Leistungsverzeichnisse der Ausschreibungen aufgenommen werden, um so mehr beobachten wir , dass Nichtmitglieder der RAL GGVU versuchen diese Zeichen ohne Autorisierung zu nutzen oder selbst Gütezeichen und Zertifikate erfinden, in denen sie sich auf unsere Gütebetsimmungen GZ 899 berufen.

Wenn Sie nicht sicher sind, dass das Ihnen vorgelegte Zertifikat echt ist, dann können Sie sich gerne an uns wenden, wir werden umgehend die Echtheit für Sie überprüfen. - Sie müssen uns z.B. nur eine E-Mail mit einer Kopie des Zertifikats senden: info@ggvu.de

Wir werden auch dafür sorgen tragen, dass Sie immer gültige Gütezertifikate vorgelegt bekommen, in dem ab sofort alle neuen Gütezeichen-Urkunden nur noch eine befristete Gültigkeit haben. - Nur durch eine erfolgreich bestandene Fremdüberwachung, durch einen unserer Gutachter, ist eine Verlängerung möglich und diese wird entsprechend beurkundet. --> Diese neuen Urkunden und die damit zusammenhängenden gutachterlichen Prüfungen werden wir Ihnen in Kürze unter dem Register "Gütezeichen" vorstellen.

Hier stellen wir Ihnen die zur Zeit gültigen Gütezeichen der RAL GGVU vor.

Weitere Information finden Sie dazu im Register "Gütezeichen"

Beispiel einer der neuen Urkunden, die wir Ihnen in Kürze vorstellen werden

vom 16.11.2010

Fortbildung im Bereich der Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung

Angebote von RAL GGVU, DWA, Kommunalakademie RLP, etc. ... mehr

Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen, wie Seminare, Fachkundelehrgänge, Symposien etc. finden Sie unter dem Register "Schulungen"

Zu den Veranstaltungen von

 finden Sie dort entsprechende Hinweise.

Weitere Informationen finden Sie auch im Archivteil dieser Seite.

vom 13.11.2010

Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen - Genügt oft nicht das Abstreuen mit Ölbindemittel, wir früher praktiziert?

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Seitdem viele Straßenbauverwaltung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf Verkehrsflächen immer öfters die maschinelle Nassreinigung wählen, wird immer wieder die Frage aufgeworfen, genügt denn nicht, wie in früheren Jahren praktiziert, das Abstreuen mit einem zugelassenen Bindemittel. Die Fragenden sehen hierbei in erster Linie den Kostenfaktor und sind sich nicht bewusst, dass diese Methode oft nur deshalb so günstig war, da man hier oft bestehende Erkenntnisse, Vorschriften und auch Umweltgesetze missachtet hat.In dem entsprechenden Themenblatt wurden die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema, auf der Grundlage der maßgebenden Regelwerke, zusammengetragen:

==>   Themenblatt 01



vom 22.10.2010

Gerät zur Messung der relativen Rutschsicherheit - GMG 300 VR

Kurzinfo GMG 300 VR ... mehr

Das DWA Merkblatt M 715 „Merkblatt zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ fordert:

 
·         Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht.
·         Prüfung des Reinigungsergebnisses:
Die Reinigungsleistung muss durch den zuständigen Straßenbaulastträger vor der Freigabe überprüft werden. Eine Verkehrsfreigabe soll erst erfolgen, wenn Öl, Ölbindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemisch so vollständig entfernt wurden, wie es nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

--> Zur schnellen und einfachen Überprüfung der Rutschfestigkeit einer Straße gab es bisher noch kein passendes Gerät. Aus diesem Grund hat die RAL GGVU in Zusammenarbeit mit der Fa. GTE ein Gerät entwickelt, welches in den letzten Monaten von mehreren Mitgliedsbetrieben intensiv und positiv getestet wurde.

Nun haben wir uns entschlossen für dieses Gerät eine Zulassung anzustreben.

Da viele für dieses Gleitmessgerät großes Interesse zeigen, haben wir uns entschlossen es schon vorab einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. - Vielleicht möchten Sie es auch selbst testen? --> Weitere Infos hierzu und zu unserem Gleitmessgerät GMG 300 finden Sie im ==> GMG 300 -Flyer


vom 21.10.2010

Rheinland-Pfalz und die Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen

Tagesseminar der Kommunalakademie Rheinland-Pfalz ... mehr

Rheinland-Pfalz ist eines der Bundesländer, die sich schon länger intensiv mit der Thematik der Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen beschäftigen. So wird den freiwilligen Feuerwehren empfohlen, dass sie z.B. bei durch einen Verkehrsunfall auslaufenden Treib- und Schmierstoffen nur für den Ersteinsatz, also z.B. das Ausstreuen von Ölbindemittel zuständig sind, um hiermit eine Ausdehnung der Gefahr vorzubeugen, weitergehende Maßnahmen aber nicht in deren Aufgabenbereich fallen. Auch hat der rheinland-pfälzische Städte- und Gemeindetag u.a. eine Muster- „Vereinbarung über die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Verbandsgemeinde …“ veröffentlicht. Diese Bemühungen werden dadurch unterstützt, dass durch die Kommunalakademie Rheinland-Pfalz seit November 2009 zusammen mit Herrn Hiesinger und der RAL GGVU ein Tagesseminar „Ölspurbeseitigung“ angeboten wird.
Termine und weitere Informationen finden Sie im folgenden Infoblatt.  
vom 12.10.2010

Musterausschreibung und Mustervertrag für Leistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen

Musterleistungsverzeichnis u. - vertrag als Download ... mehr

Als Hilfe für Straßenbauverwaltungen und Kommunen wurde durch den Beirat der RAL GGVU eine Musterausschreibung und ein Mustervertrag in Abstimmung mit verschiedenen Institutionen erarbeitet.

- Diese stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung: ==> pdf/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.pdf

und hier finden Sie zur Weiterberabeitung, gemäß Ihren Wünchen, eine entsprechende WORD-Datei.  ==> word/muster_lv_u_vertrag_oelspurbeseitigung_auf_verkehrsflaechen.doc               

vom 29.07.2010

Die Mitgliederversammlung der RAL GGVU in Kassel am 23.04.2010

Die Mitgliederversammlung der RAL GGVU in Kassel am 23.04.2010 ... mehr

Die am 23.04.2010 in Kassel stattgefundene Mitgliederversammlung ist ein Marktstein in der Entwicklung der RAL GGVU. Die Mitglieder signalisierten mit Ihrer überwältigenden Zustimmung zu der Änderung der Satzung und den Anträgen des Vorstandes, dass Sie den gewählten Weg, die Neuorientierung und Konzentration auf die Gütesicherung, mittragen werden.

Informieren Sie sich ausführlich im Artikel. 

vom 21.07.2010

Ölspuren auf Verkehrsflächen

Ein Bundesland sagt den Ölspuren auf Verkehrsflächen den Kampf an ... mehr

Ein Bundesland sagt den Ölspuren auf Verkehrsflächen den Kampf an. - Sachsen- Anhalt geht neue Wege um den von Ölspuren ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt zu begegnen, indem der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt (LBB LSA) für sämtliche Autobahnen, Bundesfernstraßen und Landesstraßen einer Bietergemeinschaft von 10 Unternehmen den Zuschlag für die Verkehrsflächenreinigung gegeben hat.

weitere Informationen (503kB)

vom 21.12.2009



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RAL GGVU-INFOS für Auftraggeber 

In der Rubrik "RAL GGVU-INFOS für Auftraggeber" werden wichtige Veröffentlichungen und Arbeitshilfen, wie Leistungsverzeichnisse etc. hinterlegt. 

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